Vereinslogo Museumshafen Hansestadt Rostock e.V. Museumshafen Hansestadt Rostock e.V.

Vereinssatzung

Satzung des Museumshafen Hansestadt Rostock e.V.

Beschlossen am 18. Januar 1992, zuletzt geändert 2016. Der Verein ist selbstlos und gemeinnützig tätig.


Der MUSEUMSHAFEN HANSESTADT ROSTOCK e.V. mit Sitz in 18059 Pölchow, An der Wohrte 17.

Standort des Museumshafens im Stadthafen Rostock (Haedgehafen) – Liegeplätze; Vereinshaus Warnowufer 63, 18057 Rostock (Haedgehalbinsel).

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock eingetragen werden.

§ 1Zweck und Ziele des Vereins

1.1Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Eignern, Seglern und sonstigen an historischen Segel-, Motor- und anderen Wasserfahrzeugen in traditionellem Rigg, Bauausführung und Erscheinungsbild Interessierten zur Förderung des traditionellen Brauchtums.

1.2Zweck des Vereins ist das Betreiben, Erhalten und Restaurieren traditioneller Wasserfahrzeuge sowie die Förderung von Neu- und Nachbauten unter besonderer Beachtung der Historizität und des Erhalts des kulturellen maritimen Erbes.

1.3Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Vermittlung und Pflege von maritimem kulturhistorischem Gedankengut der Seeschifffahrt der Hansestadt Rostock und des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Heimatkunde und Heimatpflege

Förderung und Erhalt traditioneller Seemannschaft und maritimen Brauchtums, von Kunst und Kultur

Ausübung und Förderung von traditioneller Bootsbau- und Schiffbaukunst und Weitergabe von Kenntnissen in Wissenschaft, Bildung und Erziehung

Organisation von und Teilnahme an maritimen kulturellen und sportlichen Veranstaltungen der Hansestadt Rostock

Teilnahme an nationalen und internationalen maritimen Veranstaltungen

Förderung und Unterstützung des Natur-, Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes und -pflege

Förderung und Einbindung der Jugend und hilfsbedürftiger Personen

Öffentlichkeitsarbeit

Präsentation der Schiffe des Museumshafens Rostock als kulturelle und touristische Bereicherung des Rostocker Stadtbildes

§ 2Mitgliedschaft

2.1Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung beantragt.

2.2Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Ablehnung innerhalb eines Monats widersprochen werden. Über die Aufnahme entscheidet dann endgültig die Mitgliederversammlung.

2.3Ordentliche Mitglieder: Schiffseigner und Schiffsführer (i.a. 2 Pers./Schiff) sowie Gründungsmitglieder.

2.4Fördernde Mitglieder: Interessenten und Sympathisanten, Mannschaftsmitglieder, juristische Personen.

2.5Ehrenmitglieder: Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen durch Beschluss der Mitgliederversammlung angeboten werden.

2.6Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt (Kündigung), Ausschluss oder Tod. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand; gegen diese Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn Satzung oder Ordnungen nicht eingehalten, Weisungen des Vorstandes nicht befolgt oder Ansehen und Interessen des Vereins geschädigt werden.

2.7Alle Mitglieder sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen, erweiterten Vorstandssitzungen und den Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.

§ 3Mitgliedsbeitrag

3.1Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet, der innerhalb des 1. Quartals des Geschäftsjahres (entspricht dem Kalenderjahr) zu entrichten ist.

3.2Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird für das Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3.3Es können Umlagen bis zur Höhe eines Jahresbeitrages durch den Vorstand beschlossen und von den Mitgliedern erhoben werden.

3.4Auf Antrag und Vorstandsbeschluss kann ein Mitglied von der Beitragspflicht zeitlich begrenzt befreit oder die Beitragshöhe geändert werden.

3.5Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.

§ 4Organe des Vereins

4.1Vorstand: Vorsitzender, zwei stellvertretende Vorsitzende, Schatzmeister, Hafenwart.

4.2Mitgliederversammlung.

4.3Arbeitsausschüsse.

4.4Revision: zwei Mitglieder, die nicht Mitglied des Vorstandes sind.

§ 5Aufgaben des Vorstandes

5.1Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

5.2Der Vorsitzende oder die zwei Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit jeweiliger Alleinvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis gilt, dass einer der Stellvertreter nur bei Abwesenheit des Vorsitzenden zu handeln hat.

5.3Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich und ohne Vergütung.

5.4Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet die finanziellen und materiellen Mittel des Vereins (Buchführung, Schrift- und Protokollbuchführung). Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

5.5Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung für alle getroffenen Beschlüsse, Maßnahmen und Entscheidungen einschließlich der Verwendung der Mittel rechenschaftspflichtig.

5.6Der Vorstand erlässt durch Beschluss Ordnungen (Geschäftsordnung, Finanzordnung, Hafenordnung etc.).

§ 6Aufgaben der Revision

Die Revisoren prüfen die Buch- und Kassenführung mindestens zweimal innerhalb eines Geschäftsjahres.

Die Revisoren prüfen den Jahresabschluss und erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht.

Die Revisoren beantragen die Entlastung des Vorstandes für das abgeschlossene Geschäftsjahr.

§ 7Aufgaben der Mitgliederversammlung

Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Revision

Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichtes der Revision

Festsetzung der Mitgliederbeiträge

Bestätigung der geplanten Verwendung der Mittel für das kommende Geschäftsjahr

Bestätigung des Veranstaltungs- und Arbeitsplans für das kommende Geschäftsjahr

Beschlussfassung über Satzungsänderungen

Beschlussfassung zu Anträgen

Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins

§ 8Einberufung der Mitgliederversammlung

8.1Die ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand innerhalb des 1. Quartals einmal im laufenden Jahr einzuberufen (schriftliche Einladung mit Angabe der Tagesordnung, Frist 4 Wochen).

8.2Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch Beschluss des Vorstandes einberufen (schriftliche oder mündliche Einladung mit Angabe der Tagesordnung, Frist 10 Tage), wenn seitens des Vorstandes wichtige Gründe vorliegen oder mindestens 20 % der ordentlichen Mitglieder einen begründeten Antrag stellen.

§ 9Mitgliederversammlung

9.1Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht.

9.2Den Vorsitz der Versammlung führt der Vorsitzende oder ein Stellvertreter.

9.3Die Tagesordnung legt der Vorstand vor, sie kann durch Anträge oder Vorschläge aller Mitglieder ergänzt werden.

9.4Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.

9.5Beschlüsse zu Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern die Dreiviertelmehrheit.

9.6Alle Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit.

9.7Der Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind protokollarisch zu fixieren und durch den Vorstand gegenzuzeichnen (Protokollbuch und Protokoll).

§ 10Verwendung finanzieller und materieller Mittel

10.1Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

10.2Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

10.3Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

10.4Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, Ausschluss oder Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 11Auflösung, Aufhebung des Zweckes

11.1Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (schriftliche Einladung, 4 Wochen Frist).

11.2Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, muss eine zweite Versammlung einberufen werden, die mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder über die Auflösung des Vereins beschließen kann (schriftliche Einladung, 4 Wochen Frist).

11.3Wird die Auflösung des Vereins beschlossen oder fällt der steuerbegünstigte Zweck des Vereins weg, fällt das Vermögen des Vereins an die DGzRS (Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, Sitz Bremen), die die erhaltenen Gegenstände und Geldmittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.